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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,76128
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20 B ER (https://dejure.org/2020,76128)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.06.2020 - L 8 AY 33/20 B ER (https://dejure.org/2020,76128)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - L 8 AY 33/20 B ER (https://dejure.org/2020,76128)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 8 AY 1/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Am 3.2.2020 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Bremen im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG mit der Begründung beansprucht, der Senat habe festgestellt (Beschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER -), dass eine falsche Altersangabe nicht zwingend rechtsmissbräuchlich sei.

    Das Fehlverhalten des Antragstellers liegt, wenn er sein Geburtsdatum denn unzutreffend als 8.8.2001 angegeben hat, nicht in der falschen Altersangabe begründet, die ersichtlich nicht der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, sondern der (angestrebten, zeitweise angeordneten) Inobhutnahme durch das Jugendamt und dem Verbleib in Bremen gedient hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER).

    Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15) wirkt sich dabei ferner aus, dass bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen zu berücksichtigen ist, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - hierzu auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 -) dürfe dem Antragsteller zudem eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht dauerhaft vorgehalten werden.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Abgesehen davon, dass eine vom SGB XII abweichende Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 73 ff.), werden die Grundleistungen teilweise in anderer Form (Sachleistung oder Wertgutschein) erbracht.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend: Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist.
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15) wirkt sich dabei ferner aus, dass bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen zu berücksichtigen ist, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - hierzu auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt (BSG, Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - juris Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 8 AY 17/17

    Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistung; Dublin-III; Relokationsbeschluss;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.8.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019 - L 7 AY 2735/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15) wirkt sich dabei ferner aus, dass bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen zu berücksichtigen ist, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - hierzu auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2019 - L 8 AY 7/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG vom 30.1.2020 ist in zeitlicher Hinsicht gemäß seinem Verfügungssatz ("ab dem 01.02.2020") nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als unbefristeter Leistungsbescheid (sog. Dauerverwaltungsakt) auszulegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 25.2.2016 - L 8 AY 85/13 - und Senatsbeschluss vom 10.3.2016 - L 8 AY 322/15 B ER - sowie vom 6.4.2017 - L 8 SO 96/17 B ER -, zuletzt Beschluss vom 9.7.2019 - L 8 AY 7/19 B ER -).
  • OVG Bremen, 21.05.2019 - 1 B 86/19

    Leistungen nach SGB VIII - Altersbestimmung; Alterseinschätzung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Hiergegen erhob der Antragsteller am 20.3.2019 Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Bremen, das die Beschwerde mit Beschluss vom 21.5.2019 (- 1 B 86/19) zurückwies.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2016 - L 8 AY 85/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2017 - L 8 SO 96/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Wegen des Erfordernisses einer Einzelfallentscheidung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 86b SGG, BT-Drs. 14/5943, S. 25) hat der Senat auch im Streit um vorläufige Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle der nach §§ 3, 3a AsylbLG gewährten Grundleistungen stets die besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der eine gerichtliche Regelungsanordnung rechtfertigenden Eilbedürftigkeit miteinbezogen (jüngst z.B. Senatsbeschluss vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen nach § 2 AsylbLG bzw. §§ 3, 3a AsylbLG auch zu berücksichtigen, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - und vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER - hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).

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